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100 2025 215

Baupolizei; nachträgliche Baubewilligung für Geländer der Terrasse auf einem Abstellraum; Kostenverlegung (Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 13. Juni 2025; BVD 110/2025/8)

Bern VerwG · 2026-07-08 · Deutsch BE
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Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge- nommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

E. 2 Umstritten ist der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerde- führers unter Ersetzung durch eine Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung).

E. 2.1 Eine Niederlassungsbewilligung kann widerrufen und durch eine Auf- enthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Ausländerin oder der Auslän- der die Integrationskriterien nach Art. 58a des Bundesgesetzes vom 16. De- zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integra- tion (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) i.V.m. Art. 77a ff. der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Er- werbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) nicht (oder nicht mehr) erfüllt (Art. 63 Abs. 2 AIG). Diese Bestimmung ist seit dem 1. Januar 2019 in Kraft und gilt mangels Übergangsregelung grundsätzlich auch für altrechtlich erteilte Nie- derlassungsbewilligungen (zulässige unechte Rückwirkung; BGE 148 II 1 E. 2.3.1 und 5.1; BVR 2023 S. 429 E. 2.1).

E. 2.2 Der Gesetzgeber bezweckt mit der Rückstufung, nicht oder nur man- gelhaft integrierte niedergelassene Personen, denen unter dem bisherigen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.07.2026, Nr. 100.2025.215U, Seite 5 Recht die Niederlassungsbewilligung nicht hätte entzogen werden dürfen, auf eine Aufenthaltsbewilligung zurückstufen zu können, um sie verbindlich an ihre Integrationsverpflichtungen zu erinnern. Mit dieser Massnahme soll erreicht werden, dass die betroffene Person zukünftig ihr Verhalten ändert und sich besser integriert; es geht darum, ein ernsthaftes Integrationsdefizit zu beseitigen, wobei den persönlichen Umständen Rechnung zu tragen ist (BGE 148 II 1 E. 2.3.3 und 2.4). Steht wie hier eine altrechtlich erteilte Nie- derlassungsbewilligung in Frage, muss die Rückstufung nach der Rechtspre- chung aus Gründen des Vertrauensschutzes an ein unter dem neuen Recht (Stichtag 1.1.2019) aktualisiertes, hinreichend gewichtiges Integrationsdefi- zit anknüpfen, welches ein genügendes öffentliches Interesse an der auslän- derrechtlichen Massnahme unter dem neuen Recht ausweist. Vor dem 1. Ja- nuar 2019 eingetretene Sachverhaltselemente dürfen mitberücksichtigt wer- den, jedoch muss sich die Rückstufung im Wesentlichen auf Sachverhalte abstützen, die sich nach dem 1. Januar 2019 zugetragen haben bzw. nach diesem Datum fortdauern (vgl. BGE 148 II 1 E. 5.2 f., 6.2-6.4; zum Ganzen BVR 2023 S. 429 E. 2.2).

E. 2.3 Die Rückstufung ist auch bei Vorliegen eines Integrationsdefizits nur zulässig, wenn sie aufgrund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessen- abwägung als verhältnismässig erscheint (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Zu- mutbarkeit; Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 96 Abs. 1 AIG). Die Abwägung darf sich auf die für die Rückstufung wesentli- chen Punkte beschränken. Eine umfassende Interessenabwägung – gege- benenfalls unter Einbezug des Rechts auf Familien- und Privatleben (Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101] bzw. Art. 13 BV) – hat erst bei einer allfälligen Nichtverlängerung bzw. eines Wi- derrufs der Aufenthaltsbewilligung und der damit verbundenen Wegweisung zu erfolgen (vgl. BVR 2023 S. 429 E. 2.3 mit Hinweis auf BGer 2C_536/2021 vom 19.10.2021 E. 6.4, 2C_158/2021 vom 3.12.2021 E. 7.3; VGE 2023/279 vom 19.11.2025 E. 2.3). Da die Rückstufung sich («uno actu») aus einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Erteilung einer Aufenthalts- bewilligung zusammensetzt, ist ihre Verhältnismässigkeit als Ganzes zu be- urteilen. Als eigenständiger Akt kann die Rückstufung auch mittels einer Ver- warnung angedroht werden bzw. gebietet sich dieses Vorgehen gegebenen- falls aus Verhältnismässigkeitsgründen (BGE 148 II 1 E. 2.6). Eine Rückstu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.07.2026, Nr. 100.2025.215U, Seite 6 fung setzt aber nicht zwingend deren Androhung voraus (vgl. BVR 2023 S. 429 E. 4.7).

E. 3 Die strittige Rückstufung soll dem Integrationsdefizit des Beschwerdeführers hinsichtlich der Teilnahme am Wirtschaftsleben (Sozialhilfebezug) entgegen- wirken.

E. 3.1 Eine Person nimmt im Sinn von Art. 58a Abs. 1 Bst. d AIG am Wirt- schaftsleben oder am Erwerb von Bildung teil, wenn sie die Lebenshaltungs- kosten und Unterhaltsverpflichtungen deckt durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht («Grundsatz der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit»), bzw. in Aus- oder Weiterbildung ist (Art. 77e Abs. 1 und 2 VZAE). Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht in die Beurteilung miteinzubeziehen. Allgemein gilt, dass bei der Beur- teilung der Integration eine zukunftsgerichtete Betrachtungsweise aufgrund des Sachverhalts im Entscheidzeitpunkt einzunehmen ist (vgl. BVR 2023 S. 429 E. 3.1 [betreffend Rückstufung], 2021 S. 200 E. 3.3 [betreffend vor- zeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung], je mit Hinweisen). Eine Rückstufung fällt somit in Betracht, wenn mit Blick auf die aktuellen Verhält- nisse im Entscheidzeitpunkt nicht damit gerechnet werden kann, dass die betroffene Person in Zukunft selber für ihren Lebensunterhalt wird aufkom- men können. In die Beurteilung einzubeziehen ist auch, ob trotz verbesserter Ausschöpfung des Erwerbspotenzials während des Verfahrens Anlass zur Erinnerung besteht, dass sich die betroffene Person (weiterhin) darum be- müht, ihre Lebenshaltungskosten und diejenigen ihrer Familie zu decken (vgl. BVR 2023 S. 429 E. 3.1).

E. 3.2 Zur bisherigen und aktuellen wirtschaftlichen und persönlichen Si- tuation des Beschwerdeführers in der Schweiz ergibt sich Folgendes:

E. 3.2.1 Der Beschwerdeführer wurde ab Februar 2005 von der Sozialhilfe unterstützt, seine Ehefrau und die Kinder ab ihrer Einreise in die Schweiz im August 2009 (Akten MIDI pag. 192, 335). Aufgrund des mehrfachen Wohn-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.07.2026, Nr. 100.2025.215U, Seite 7 sitzwechsels wurde ihnen die Sozialhilfe durch die Gemeinden E.________, F.________ und D.________ geleistet (vgl. Akten MIDI pag. 426 ff.). Im De- zember 2013 beliefen sich die insgesamt bezogenen Sozialhilfeleistungen auf Fr. 308'128.-- (Betrag zum Teil auch für Ehefrau und Tochter), weshalb das Migrationsamt des Kantons Zürich den Beschwerdeführer am 3. Dezem- ber 2014 verwarnte, ihm die Niederlassungsbewilligung zu entziehen, sofern sich seine wirtschaftliche Situation nicht verbessere (Akten MIDI pag. 334 ff.; vgl. vorne Bst. A). Mit Blick auf die über die Jahre hinweg fortbestehenden Sozialhilfeabhängigkeit teilte der MIDI dem Beschwerdeführer Anfang Juli 2021 mit, dass an der 2014 erlassenen Verwarnung des Migrationsamts des Kantons Zürich festgehalten werde. Die in den Kantonen Zürich und Bern insgesamt bezogene Sozialhilfe belief sich in diesem Zeitpunkt auf Fr. 354'117.95 (Schreiben vom 7.7.2021, Akten MIDI pag. 443 f.; Betrag teil- weise auch für Ehefrau und Tochter). Dieser Betrag erhöhte sich nochmals um rund Fr. 118'000.-- infolge des (erneuten) Sozialhilfebezugs in der Ge- meinde D.________ von Mai 2021 bis September 2024 (vgl. act. 10A und 15A). Im August 2024 orientierte der Beschwerdeführer über den Antritt einer Stelle als Mitarbeiter Betreuung per 1. September 2024 zu einem Beschäfti- gungsgrad von 80 % bei der N.________ AG zu einem Nettolohn von Fr. 3'708.80 und reichte eine Bestätigung der EG D.________ vom 25. Sep- tember 2024 zu den Akten, wonach im Sozialhilfebudget infolge seines Stel- lenantritts und des zusätzlichen Einkommens seiner Ehefrau aktuell ein Ein- kommensüberschuss von Fr. 467.-- resultierte (Akten SID 7A1 Beilage zur Eingabe vom 22.8.2024, Beilagen 2 und 4 zur Eingabe vom 25.11.2024). Am

20. Januar 2026 bestätigte die EG D.________, dass der Beschwerdeführer (mit Familie) per Ende September 2024 von der Sozialhilfe abgelöst wurde und er seither keine Sozialhilfe mehr bezogen habe (act. 10A; vgl. auch act. 15A). Der gesamthaft bezogene Betrag beläuft sich nach heutigem Stand auf rund Fr. 474'000.--.

E. 3.2.2 Am 8. Februar 2013 reichte der Beschwerdeführer bei der IV- Stelle des Kantons Zürich aufgrund ärztlich attestierter psychischer und so- matischer Beschwerden ein Gesuch um Leistungen der IV ein (vgl. Akten MIDI pag. 207 f., 215 f.; Arztbericht vom 13.9.2013 [pag. 225] unter Beilage verschiedener weiterer Arztberichte [pag. 226 f., 228 f., 230 ff., 235 ff., 238 f., 240 f., 242 f.]). Gestützt auf eine interdisziplinäre Begutachtung (Ak-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.07.2026, Nr. 100.2025.215U, Seite 8 ten MIDI pag. 215 f., 257 ff.) lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 11. Dezember 2013 unter Aberken- nung einer invalidisierenden posttraumatischen Belastungsstörung ab (Ak- ten MIDI pag. 255 f.). Diese Verfügung blieb unangefochten. Am 23. Mai 2019 stellte der Beschwerdeführer bei der IV-Stelle des Kantons Bern ein weiteres Gesuch um IV-Leistungen. Er begründete dies mit denselben ge- sundheitlichen Einschränkungen, die er bereits im ersten IV-Verfahren vor- gebracht hatte (insb. posttraumatische Belastungsstörung, rezidivierende depressive Störung; vgl. Akten MIDI pag. 410, 414 f.). Dieses Leistungsbe- gehren wies die IV-Stelle des Kantons Bern mit Vorbescheid vom 16. De- zember 2020 und definitivem Entscheid vom 1. November 2021 ab (Akten MIDI pag. 416 ff., 448 ff.). Die IV-Stelle kam zum Schluss, dass dem Be- schwerdeführer eine leichte Tätigkeit von 8,5 Stunden pro Tag an fünf Tagen die Woche zugemutet werden könne (Arbeitstätigkeit 100 %). Aufgrund des langsameren Arbeitstempos und der schmerzbedingten Ermüdbarkeit sei während dieser Anwesenheitszeit die Leistung jedoch um 30 % einge- schränkt. Diese Beurteilung hat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern (Sozialversicherungsrechtliche Abteilung) mit Urteil vom 5. Juli 2022 bestätigt (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.2.1). Im Rahmen der Überprü- fung der ausländerrechtlichen Situation 2023/2024 brachte der Beschwerde- führer zunächst einen Bericht seines behandelnden Psychiaters bei, der be- scheinigte, dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht weiterhin zu 80 % arbeitsunfähig sei, und teilte später mit, dass mittelfristig eine Er- werbstätigkeit zu 50-60 % realistisch sei (Eingaben vom 8.9.2023 und vom 15.4.2024, Akten MIDI pag. 454 f., 463, 491 f.).

E. 3.3 Hat eine ausländische Person dauerhaft und in erheblichem Mass Sozialhilfe bezogen, kann ihre Niederlassungsbewilligung widerrufen wer- den (Art. 63 Abs. 1 Bst. c AIG), wobei die Rechtsprechung bereits einen So- zialhilfebezug von rund Fr. 50'000.-- als erheblich betrachtet (BVR 2023 S. 429 E. 3.2 mit Hinweis auf BGer 2C_181/2022 vom 15.8.2022 E. 6.2). Der vom Beschwerdeführer (und seiner Familie) bezogene Betrag übersteigt die erwähnte Erheblichkeitsschwelle unbestrittenermassen deutlich (Be- schwerde Ziff. 2.3 S. 8), sollte diese – und nicht eine tiefere Betragsschwelle

– im Kontext der Rückstufung überhaupt massgeblich sein. Selbst wenn nur auf die seit dem Inkrafttreten von Art. 63 Abs. 2 AIG erhaltene Unterstützung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.07.2026, Nr. 100.2025.215U, Seite 9 abgestellt würde (vgl. vorne E. 2.2), ist die betragsmässige Schwelle klar überschritten: Allein die zwischen Anfang 2019 und Ende August 2024 bei der Gemeinde D.________ bezogene Sozialhilfe belief sich auf über Fr. 182'000.-- (act. 15A S. 16 ff.), hinzu kam die in der Periode August 2020 bis April 2021 in der Gemeinde E.________ bezogene Sozialhilfe (vgl. Akten MIDI pag. 443). Unstrittig ist auch, dass die Eheleute in Bezug auf Sozialhil- feleistungen als wirtschaftliche Einheit zu behandeln sind: Unterstützungs- beträge werden für Ehepaare gemeinsam berechnet und ausgerechnet; um- gekehrt schlägt das Erwerbsverhalten der Eheleute – aufgrund der Unter- stützungspflicht nach Art. 159 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) – auf den jeweils anderen Ehepartner durch (vgl. BGer 2C_482/2023 vom 8.5.2024 E. 5.2.2, 2C_580/2020 vom 3.12.2020 E. 4.3.2; betreffend Rückstufung BGer 2C_14/2024 4.9.2024 E. 8.1.2; BVR 2023 S. 429 E. 3.2).

E. 3.4 Unter den Parteien strittig ist die wahrscheinliche finanzielle Entwick- lung auf längere Sicht, die in die Beurteilung des Integrationsdefizits einzu- beziehen ist (vgl. vorne E. 3.1).

E. 3.4.1 Die Vorinstanz hat der Ablösung von der Sozialhilfe zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids nur eine untergeordnete Bedeutung für die Zukunftsprognose beigemessen (angefochtener Entscheid E. 3.3.2). Der Beschwerdeführer habe während nahezu 20 Aufenthaltsjahren gar kein bzw. bloss ein bescheidenes Einkommen erwirtschaftet und durchgehend von der Sozialhilfe gelebt. Der für die Sozialhilfeabhängigkeit geltend gemachte Grund bzw. die beschränkten gesundheitlichen Ressourcen des Beschwer- deführers, würden deutlich im Widerspruch zur IV-rechtlichen Beurteilung stehen. Die IV-Stelle habe nämlich einen Rentenanspruch sowohl im De- zember 2013 als auch im Juli 2022 verneint. Zuletzt sei der Beschwerdefüh- rer – mit einer Leistungseinschränkung von 30 % – zu 100 % arbeitsfähig erkannt worden. Bei Anhebung des Beschwerdeverfahrens im Juli 2024 habe er weiterhin auf einer stark limitierten Erwerbsfähigkeit beharrt und sei mittelfristig von einem realistischen Maximalpensum von 50-60 % ausgegan- gen, obwohl er anschliessend eine Stelle im 80 %-Pensum angetreten habe. Da er sich in der Folge erst während laufendem Beschwerdeverfahren von der Sozialhilfe abgelöst habe, könne im heutigen Zeitpunkt noch nicht von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.07.2026, Nr. 100.2025.215U, Seite 10 einer nachhaltigen Verbesserung gesprochen werden (angefochtener Ent- scheid E. 3.3.2). Mit Vernehmlassung hält die SID fest, der Beschwerdefüh- rer zeige nach wie vor nicht auf, dass er auch ohne Rückstufungsverfügung seine Ressourcen als Erwerbstätiger mobilisiert hätte (act. 7). Mit Stellung- nahme vom 11. Mai 2026 anerkennt sie, dass die eingetretene Entwicklung positiv sei, weist aber darauf hin, dass er sogar noch nach Ergehen des IV- Urteils im Jahr 2022 sein Verhalten nicht umgehend korrigiert habe. Es habe ihm die nötige intrinsische Motivation gefehlt, sein Erwerbspotenzial zu nut- zen. Ihn mittels der Rückstufung in verbindlicher Form an seine Integrations- verpflichtung zu erinnern, sei daher unerlässlich; ihm die Niederlassungsbe- willigung zu belassen, wäre ein falsches Signal (act. 17).

E. 3.4.2 Der Beschwerdeführer macht eine nachhaltige Verbesserung seiner finanziellen Situation geltend (Beschwerde Ziff. 2.4 S. 10 f.). So habe er sich mit der Anstellung bei der N.________ AG per Ende September 2024 von der Sozialhilfe ablösen können. Aufgrund seines stabilen 80 %-Pensums und des Einkommens seiner Ehefrau bestünden keine konkreten Anhalts- punkte für eine erneute Sozialhilfeabhängigkeit. Er habe sich «innerhalb ei- nes Jahres sukzessive aus der Abhängigkeit gelöst», sei «gesundheitlich stabilisiert und [verfüge] über eine passende Anstellung mit Entwicklungspo- tenzial»; auch die Weiterbildungs-Zertifikate stärkten seine Langzeitperspek- tive im Arbeitsmarkt (S. 10). Entgegen der pessimistischen Einschätzung der Vorinstanz habe sich die mit Beschwerde an die SID vom Juli 2024 darge- legte Prognose einer schrittweisen Erhöhung des Arbeitspensums bis zur vollständigen Ablösung von der Sozialhilfe bewahrheitet. Die «konsequente Umsetzung seiner angekündigten Schritte [zeige] deutlich», dass er «seine Integrationsverantwortung ernst genommen und diese im Rahmen seiner gesundheitlichen Möglichkeiten erfolgreich erfüllt [habe]» (S. 11). Erneute Sozialhilfeabhängigkeit sei nur bei einem unvorhersehbaren Ereignis denk- bar (S. 10). Im Übrigen habe die Vorinstanz ihre Einschätzung im angefoch- tenen Entscheid zu Unrecht auf vergangenheitsbezogene Sachumstände bezogen, so auf den Sozialhilfebezug seit 2009, die Verwarnung im Jahr 2014 sowie seine Tätigkeiten zwischen 2004 und 2021. Diese würden zeit- lich überwiegend vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts liegen und seien aus Gründen des Vertrauensschutzes für eine Rückstufung nicht massge- blich (Beschwerde Ziff. 2.3 S. 8 f.). In den Schlussbemerkungen bringt er

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.07.2026, Nr. 100.2025.215U, Seite 11 vor, die «rückwärtsgerichtete» Perspektive der Vorinstanz verletzte Bundes- recht; es käme höchstens eine Verwarnung in Frage (act. 19).

E. 3.5 Der Ablösung von der Sozialhilfe während eines laufenden Verfah- rens kommt für die Zukunftsprognose in der Regel nur eine untergeordnete Rolle zu (vorne E. 3.1). Anders kann es sich verhalten, wenn sich die finan- zielle Situation tatsächlich und nachhaltig verbessert hat (BVR 2023 S. 429 E. 3.4; Michael Spring, Der Bewilligungswiderruf im schweizerischen Aus- länderrecht, Diss. Bern 2021, N. 521 mit Praxishinweisen; VGE 2021/75 vom 25.4.2023 E. 3.3.2 [bestätigt durch BGer 2C_319/2023 vom 23.2.2024]). Eine nachhaltige Ablösung von der Sozialhilfe ist regelmässig im Fall des Rentenbezugs gegeben (vgl. BGE 149 II 1 E. 4.7), während der blosse Ver- zicht auf die Sozialhilfe sowie die freiwillige Unterstützung durch Angehörige eine dauerhafte Ablösung von der Sozialhilfe zweifelhaft erscheinen lassen. Zweifel an einer nachhaltigen Ablösung können auch bestehen, wenn die betroffene Person einer Erwerbstätigkeit nachgeht (BGer 2C_2/2024, 2C_3/2024 vom 9.10.2024 E. 5.2 mit Hinweisen).

E. 3.6 Zu prüfen bleibt, ob sich die wirtschaftliche Situation des Beschwer- deführers tatsächlich und nachhaltig verbessert hat. Aufgrund der Akten er- gibt sich Folgendes:

E. 3.6.1 Der Beschwerdeführer war in den Jahren 2004 bis 2007 bei der … als Lager- und Produktionsmitarbeiter tätig; das Arbeitspensum ist nicht be- kannt (Akten MIDI pag. 217, 336). Von November 2007 bis November 2013 ging er während sechs Jahren keiner Erwerbstätigkeitstätigkeit nach (vgl. Akten MIDI pag. 192 ff., 336). Ab November 2013 arbeitete er während un- bekannter Zeitdauer als Reinigungsmitarbeiter bei der G.________ AG in ei- nem Pensum von 40 Stunden im Monat und verdiente dabei einen Nettolohn von Fr. 697.50 (Akten MIDI pag. 327 ff.). Gemäss dem Sozialdienst D.________ war der Beschwerdeführer (jedenfalls) ab Januar 2015 nicht mehr erwerbstätig (Akten MIDI pag. 360 f.). Diese Erwerbslosigkeit dauerte über acht Jahre an, bis er im Mai 2023 bei der H.________ AG einen Ar- beitsvertrag als Unterhaltsreiniger mit einem Pensum von 6,5 Wochenstun- den unterzeichnete (Akten MIDI pag. 462). Laut Zwischenzeugnissen vom

31. Januar und 26. März 2024 arbeitete der Beschwerdeführer seit 1. Mai 2023 für dieses Unternehmen als Unterhaltsreiniger «im Nebenamt» (Akten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.07.2026, Nr. 100.2025.215U, Seite 12 MIDI pag. 480, 493), das Pensum wurde ab Mai 2024 auf 9,80 Wochenstun- den erhöht (Akten MIDI pag. 494). Das Nettoeinkommen lag in der Zeit von Mai 2023 bis März 2024 (es liegen lediglich zwei Lohnabrechnungen vor) bei Fr. 973.55 bzw. Fr. 953.70 (Akten MIDI pag. 481 f.). Eine letzte aktenkun- dige Lohnabrechnung der H.________ AG liegt für Juli 2024 vor, wonach er bei einem Wochenpensum von rund 13 Stunden ein Einkommen von Fr. 1'111.50 erzielte (Akten SID 7A1 Beilage 1 zur Eingabe vom 9.8.2024). Per 1. Juni 2024 trat er eine Anstellung als Chauffeur für Reinigung bei der I.________ GmbH in einem 30 %-Pensum an, wobei sich sein Nettoeinkom- men auf Fr. 1'040.45 belief (Akten SID pag. 15 und SID 7A1 Beilagen 2 und 3 zur Beschwerde vom 1.7.2024). Am 26. August 2024 nahm er seine erste hochprozentige Arbeit im Pensum von 80 % als Mitarbeiter … auf (Ak- ten SID pag. 32 und SID 7A1 Beilage zur Eingabe vom 22.8.2024; vorne E. 3.2.1). Gemäss den Lohnabrechnungen von August 2024 bis August 2025 verdiente er damit durchschnittlich netto Fr. 3'710.--; seit September 2025 rund Fr. 3'970.-- (Akten SID 7A1 Beilage 1 zur Eingabe vom 25.11.2024; act. 11A/1 und act. 19A/1]). Weiter reichte er verschiedene Kurszertifikate von Weiterbildungen ein (Beschwerdebeilagen 3 und 4 [act. 1C]). Angesichts dessen, dass er im Rahmen der Instruktion zu den ak- tuellen Verhältnissen keine Lohnbescheinigungen zur Tätigkeit bei der H.________ AG oder der I.________ GmbH eingereicht hat, ist davon aus- zugehen, dass er seit dem Antritt der 80 %-Stelle im August 2024 keiner die- ser Tätigkeiten mehr (zusätzlich) nachgeht. Zusammenfassend war der Be- schwerdeführer über 17 Jahre hinweg nicht bzw. nur sporadisch erwerbs- tätig. Erst im August 2024 trat er seine erste hochprozentige Arbeitsstelle an, die er bis heute ausübt.

E. 3.6.2 Zur wirtschaftlichen Situation der Ehefrau des Beschwerdeführers, B.________, ist Folgendes aktenkundig: Im November und Dezember 2020 war sie im Kanton Zürich bei der J.________ AG im Umfang von 149 bzw. 122 Stunden tätig, wofür sie ein Nettogehalt von Fr. 3'779.95 bzw. Fr. 3'093.35 erzielte (Akten MIDI pag. 434 f., 436 f.). Diese Stelle gab sie of- fenbar infolge Verweigerung des Kantonswechsels auf (Akten MIDI pag. 410 ff., 411; Verfügung des Migrationsamts des Kantons Zürich vom 30.10.2020 [pag. 379 ff.]). Am 1. Dezember 2022 nahm sie gemäss Zwi- schenzeugnis vom 31. Januar 2024 eine Tätigkeit als Reinigerin «im Neben-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.07.2026, Nr. 100.2025.215U, Seite 13 amt» bei der H.________ AG auf (Akten MIDI pag. 483). Für das Jahr 2023 ist lediglich die Lohnabrechnung Dezember aktenkundig, gemäss welcher sie 33,75 Stunden arbeitete und dabei (zuzüglich Feriengeld) Fr. 1'328.85 verdiente (Akten MIDI pag. 484). Weiter sind erst wieder Lohnabrechnungen für Juli, September, Oktober, November und Dezember 2024 aktenkundig, wonach ihr Pensum zwischen 49,25 und 86,50 Arbeitsstunden pro Monat variierte und sich ihr Nettoeinkommen auf einen Betrag zwischen Fr. 1'305.40 und Fr. 1'994.35 belief, durchschnittlich rund Fr. 1'700.-- (Akten SID 7A1 Beilage 2 zur Eingabe vom 9.8.2024 und Beilage 3 zur Eingabe vom 25.11.2024; act. 11A/2). Für Januar, Februar, März, April und Juli 2025 weisen die Lohnabrechnungen der H.________ AG jeweils zwischen 40 bis 57 Arbeitsstunden pro Monat und ein Nettoeinkommen zwischen Fr. 1'101.-- und Fr. 1'397.35 aus, im Durchschnitt rund Fr. 1'237.-- (act. 11A/2). Per August 2025 wurde das Arbeitsverhältnis mit der H.________ AG beendet, worauf sie zur Reinigungsfirma K.________ AG wechselte (act. 11), bei welcher sie bis Februar 2026 jeweils zwischen 20 und 44,25 Stunden im Monat arbeitete und zwischen Fr. 381.70 und Fr. 856.05 verdiente, im Durchschnitt Fr. 585.-- (act. 11A/3; act. 19A/4). Ein Arbeitsvertrag wurde nicht beigebracht, weshalb unklar ist, ob die Beschwer- deführerin die Tätigkeit bei der K.________ AG nach Februar 2026 weiter- geführt hat. Von September 2025 bis Februar 2026 arbeitete sie zudem zwi- schen 14 und 25 Stunden im Monat bei der L.________ GmbH und nahm dabei zwischen Fr. 293.15 und Fr. 596.55 ein, durchschnittlich rund Fr. 414.-

- (act. 11A/4; act. 19A/5). Die Anstellung bei der L.________ GmbH lief per Ende Februar 2026 aus und B.________ trat im Januar 2026 als Unterhalts- reinigerin erneut in die Dienste der J.________ AG ein, Arbeitsort … (act. 12); im Arbeitsvertrag ist ein Arbeitspensum von ca. 18 Wochenstunden vereinbart (act. 12A bzw. 19A/2). Gemäss Lohnabrechnungen vom Januar und Februar 2026 arbeitete sie 50 (12,5 Wochenstunden) bzw. 93,5 Stunden (23,38 Wochenstunden) und erzielte ein Nettoeinkommen von rund Fr. 1'170.-- (act. 14A) bzw. Fr. 2'114.-- (act. 19A/3). Zusammenfassend geht die Ehefrau demnach seit Dezember 2023 bzw. spätestens seit Juli 2024 lückenlos einer Arbeitstätigkeit nach, wobei sich ihr Nettoeinkommen auf Fr. 1'015.-- (Minimaleinkommen: August 2025 bis Januar 2026) bis Fr. 3’103.-- (Maximaleinkommen: Februar 2026) belief.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.07.2026, Nr. 100.2025.215U, Seite 14

E. 3.6.3 Nach dem Gesagten hat sich die Einkommenssituation (netto/Monat) des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau folgendermassen entwickelt: Beschwerdeführer Nov. 2007 bis Nov. 2013

E. 3.7 Der Beschwerdeführer befindet sich seit 22 Jahren in der Schweiz, war davon 17 Jahre erwerbslos bzw. bloss sporadisch in geringfügigen Pen- sen arbeitstätig und wurde 20 Jahre von der Sozialhilfe unterstützt (vorne E. 3.3 und 6.3.1). Beizupflichten ist ihm darin, dass für ein hinreichend ge- wichtiges Integrationsdefizit im Wesentlichen auf Sachverhaltselemente an- geknüpft werden muss, die nach dem 1. Januar 2019 eingetreten sind (vgl. vorne E. 2.2 und E. 3.4.2). Insoweit ist die Mitteilung des ABEV Mitte 2021 relevant, mit der dem Beschwerdeführer kommuniziert wurde, dass weiterhin Anlass für eine Verwarnung besteht (vgl. vorne E. 3.2.1), zumal er seit dem

1. Januar 2019 durchgehend Sozialhilfe bezogen hat. Zudem ist der Vor- instanz zuzustimmen, wenn sie ausführt, dass beim Beschwerdeführer auch nach der Ablehnung des zweiten Leistungsbegehrens um Zusprechung ei- ner Invalidenrente am 1. November 2021 (gerichtlich bestätigt am 5.7.2022) nicht umgehend eine Verhaltensänderung eingetreten ist (vgl. vorne E. 3.2.1, 3.4.1). So blieb er bis Mai 2023 weiterhin erwerbslos, legte noch im September 2023 einen Bericht ins Recht, der ihn aus psychiatrischer Sicht weiterhin zu 80 % arbeitsunfähig erkannte, und teilte ein halbes Jahr später

– ohne Angabe von Gründen – mit, dass eine Aufstockung seines Arbeits- pensums auf 50-60 % «mittelfristig realistisch» sei (vgl. vorne E. 3.2.2). In der Folge trat er nur ein Jahr nach Vorlage der psychiatrischen Einschät- zung, die ihm Arbeitsunfähigkeit von 80 % attestierte, eine Stelle mit einem Arbeitspensum von 80 % an (vgl. E. 3.2.1, 3.6.1). Wie es innert Jahresfrist zu dieser doch beachtlichen Leistungssteigerung kam, hat er nicht dargelegt; er führt dazu bloss pauschal aus, sein Gesundheitszustand habe sich «sta- bilisiert» (vgl. vorne E. 3.4.2). Vor diesem Hintergrund ist verständlich, dass die SID an der Nachhaltigkeit der verbesserten Situation zweifelte, zumal der Beschwerdeführer während seiner langjährigen Anwesenheit in der Schweiz sein Erwerbspotenzial noch nie in einem annähernd gleich hohen Pensum oder (in tieferem Pensum) anhaltend ausgeschöpft hatte, sondern vielmehr

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.07.2026, Nr. 100.2025.215U, Seite 16 an der Vorstellung einer gesundheitlich bedingten weitgehenden Arbeitsun- fähigkeit festhielt. Nichtsdestotrotz gelang ihm (und seiner Familie) mit dem zusätzlichen Erwerbseinkommen, das seine Ehefrau ab Dezember 2023 bzw. spätestens ab Juli 2024 generierte, die Ablösung von der Sozialhilfe per Ende September 2024. Die Familie kommt inzwischen gut 20 Monate selber für ihren Lebensunterhalt auf und der Beschwerdeführer vermochte die Stelle bei der N.________ AG zu halten. Im heutigen Zeitpunkt muss daher davon ausgegangen werden, dass er sein Integrationsdefizit nachhal- tig beheben konnte. Auch die Ehefrau hat spätestens ab Juli 2024 gezeigt, dass sie ergänzend ein konstantes Einkommen generieren kann. Mit dem derzeitigen Arbeitsvertrag mit der J.________ AG oder einem vergleichba- ren Vertrag einer anderen Reinigungsunternehmung dürfte dies auch künftig der Fall sein. Nach den Verhältnissen im Urteilszeitpunkt erscheint eine er- neute Sozialhilfeabhängigkeit damit nicht mehr konkret absehbar.

E. 3.8 Hingegen schloss die Vorinstanz nach dem Gesagten im Zeitpunkt ihres Entscheids zu Recht, es könne noch nicht auf die Beständigkeit der neuen Einkommenssituation geschlossen werden, weshalb die Rückstu- fungsverfügung rechtens sei. Angesichts seiner langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt hatte der Beschwerdeführer den Tatbeweis (noch) nicht er- bracht, dass er trotz seiner bis zuletzt vorgebrachten gesundheitlichen Ein- schränkungen in der Lage war, auf unbestimmte Zeit einer hochprozentigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Folglich ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz damals zum Schluss gelangte, dass sich die finanziellen Verhält- nisse des Beschwerdeführers (noch) nicht nachhaltig und tatsächlich verbes- sert haben und weiterhin Grund bestand, ihn verbindlich an seine Integrati- onsverpflichtung zu erinnern.

E. 3.9 Nach dem Gesagten liegen heute Verhältnisse vor, die ausreichende Gewähr für eine auf längere Sicht verbesserte finanzielle Situation bieten. Der Beschwerdeführer erfüllt im heutigen Zeitpunkt das Integrationskriterium von Art. 58a Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 77e Abs. 1 VZAE, weshalb eine Rückstu- fung der Niederlassungsbewilligung auf eine Aufenthaltsbewilligung nicht mehr begründet ist. Ob und inwieweit ihn ein Verschulden daran trifft, dass er sich jahrelang wirtschaftlich nicht zu integrieren vermocht hat, bildet im Kontext der Rückstufung keine Frage des Integrationsdefizits, sondern der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.07.2026, Nr. 100.2025.215U, Seite 17 Verhältnismässigkeit der Massnahme und ist hier demnach nicht zu prüfen (vgl. VGE 2023/279 vom 19.11.2025 E. 3.8; BGer 2C_181/2022 vom 15.8.2022 E. 6.3). 4. 4.1 Zusammenfassend stimmt das Verwaltungsgericht der Vorinstanz darin zu, dass im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids noch keine aus- reichende Gewähr für eine auf längere Sicht nachhaltig verbesserte finanzi- elle Situation des Beschwerdeführers bestanden hat. Nunmehr verhält es sich anders. Seit der Ablösung von der Sozialhilfe sind gut 20 Monate ver- gangen, in denen der Beschwerdeführer – gemeinsam mit seiner Ehefrau – unter Beweis gestellt hat, dass sie den Unterhalt der gesamten Familie de- cken können. Ein nicht zu vernachlässigendes Risiko, dass der Beschwer- deführer in absehbarer Zeit wieder auf Mittel der Sozialhilfe angewiesen ist, besteht jedenfalls so lange nicht mehr, als er die aktuelle Stelle behält. Die Rückstufung hält der Rechtskontrolle somit zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr stand. Sollte der Beschwerdeführer in Zukunft wiederum nicht in der Lage sein, sei- nen Lebensunterhalt selber zu finanzieren, könnte sich die Massnahme aber wieder als angezeigt erweisen. Für den Fall, dass er die aktuelle, «[ihm] pas- sende Arbeitsstelle» (vorne E. 3.4.2) dereinst verlieren sollte, ist er darauf hinzuweisen, dass die Ausschöpfung des Arbeitspotenzials dessen unge- achtet erwartet wird, ob eine subjektiv ideale Erwerbstätigkeit erhältlich ist. 4.2 Die Beschwerde erweist sich als begründet und ist gutzuheissen. Zif- fer 1 des angefochtenen Entscheids ist aufzuheben. Der Klarheit halber ist zudem festzustellen, dass dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewil- ligung zu belassen ist. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG). Der Kanton Bern (SID) hat dem Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.07.2026, Nr. 100.2025.215U, Seite 18 schwerdeführer zudem die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Kostennote gibt zu keinen Bemerkungen Anlass (act. 19A/6). 5.2 Für die Verlegung der Kosten im vorinstanzlichen Beschwerdeverfah- ren ist nicht vom Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen, weil der angefochtene Entscheid aufgrund der seinerzeitigen Verhältnisse korrekt war (vgl. vorne E. 3.8). Der vorinstanzliche Kostenschluss (Ziff. 2-4 des an- gefochtenen Entscheids) bleibt daher unverändert (vgl. BVR 2008 S. 193 E. 9.2; VGE 2015/349 vom 21.3.2017 E. 5 [mit präzisierter Begründung], Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG,

2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 7). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

E. 6 Jahre erwerbslos Nov. 2013 bis ev. Dez. 2014 G.________ AG rund Fr. 700.-- Jan. 2015 bis April 2023

E. 8 Jahre erwerbslos Mai 2023 bis Juli 2024 H.________ AG (unklar ob durchge- hend) im Durchschnitt Fr. 1'000.-- Juni 2024 bis Juli 2024 M.________ GmbH Fr. 1'040.-- August 2024 bis heute N.________ AG Fr. 3'710.-- bis Fr. 3'970.-- B.________ (Ehefrau) Nov. 2020 bis Dez. 2020 J.________ AG im Durchschnitt Fr. 3’436.-- Dez. 2022 bis Juni 2024 H.________ AG Lohn unbekannt Juli 2024 bis Juli 2025 H.________ AG im Durchschnitt Fr. 1'500.-- Sep. 2025 bis Feb. 2026 L.________ GmbH GmbH im Durchschnitt Fr. 414.-- Aug. 2025 ev. bis heute K.________ AG im Durchschnitt Fr. 585.-- Jan. 2025 bis heute J.________ AG im Durchschnitt Fr. 1'642.-- Der Beschwerdeführer vermochte sich infolge des Stellenantritts bei der Firma N.________ AG im August 2024 und mit dem zusätzlichen Einkom- men seiner Ehefrau per Ende September 2024 von der Sozialhilfe zu lösen. Zu diesem Zeitpunkt resultierte gemäss der Berechnung des Sozialdiensts D.________ ausgehend von Einkommen von Fr. 3'708.80 des Beschwerde- führers und von Fr. 1'300.-- der Ehefrau (abzüglich der Einkommensfreibe- träge von Fr. 800.-- und zuzüglich der Kinderzulagen von Fr. 200.--) ein Überschuss von Fr. 467.-- über dem Betrag der Grundsicherung von Fr. 3'941.40 (act. 15B und vorne E. 3.2.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.07.2026, Nr. 100.2025.215U, Seite 15 Zurzeit präsentiert sich die Einkommenssituation noch etwas günstiger: Seit März 2026 verdient der Beschwerdeführer rund Fr. 3'970.--, die Ehefrau rund Fr. 1'642.--; falls sie weiterhin auch bei der K.________ AG tätig wäre, be- wegte sich ihr Nettoeinkommen um Fr. 2'227.--. Damit ist das Einkommen der Eheleute im Vergleich zum Zeitpunkt der Ablösung von der Sozialhilfe um Fr. 604.-- bzw. (mit K.________ AG) um Fr. 1'189.-- angestiegen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziffer 1 des Entscheids der Sicher- heitsdirektion des Kantons Bern vom 12. Juni 2025 wird aufgehoben und die Niederlassungsbewilligung wird dem Beschwerdeführer belassen.
  2. a) Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht werden keine Verfah- renskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. b) Der Kanton Bern (Sicherheitsdirektion) hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, bestimmt auf Fr. 3'130.70 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.
  3. Die Kostenverlegung gemäss den Ziffern 2-4 des Entscheids der Sicher- heitsdirektion des Kantons Bern vom 12. Juni 2025 bleibt unverändert. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.07.2026, Nr. 100.2025.215U, Seite 19
  4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

100.2025.215U HER/LLA/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 8. Juli 2026 Verwaltungsrichterin Marti, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichterin Herzog, Verwaltungsrichter Nyffenegger Gerichtsschreiberin López A.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung; Rückstufung (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 12. Juni 2025; 2024.SIDGS:324)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.07.2026, Nr. 100.2025.215U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. A.________ (Jg. 1974), Staatsbürger der Türkei, reiste im Februar 2004 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Die gegen die negative Verfügung des damaligen Bundesamts für Migration (BFM; heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsge- richt am 10. März 2009 gut, hob die Verfügung des BFM vom 11. September 2006 auf und wies dieses an, A.________ Asyl zu gewähren. Das BFM an- erkannte ihn in der Folge als Flüchtling, worauf er eine Aufenthaltsbewilli- gung im Kanton Zürich erhielt. Seit dem 19. Juni 2009 verfügt er über eine Niederlassungsbewilligung. Am 8. April 2009 reisten auch seine Ehefrau B.________ und ihre vier gemeinsamen Kinder (Jg. 1992, 1994, 1997 und

1999) in die Schweiz ein und ersuchten um Asyl. B.________ wurde mit Ver- fügung des BFM vom 20. November 2009 ebenfalls als Flüchtling anerkannt und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Den Kindern wurde abgeleitet von ihren Eltern Familienasyl gewährt. Am 18. Juni 2012 wurde in der Schweiz die Tochter C.________ geboren, die abgeleitet von ihrem Vater über eine Niederlassungsbewilligung verfügt. Am 15. Mai 2013 stellte das BFM das Er- löschen des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft von A.________ zufolge Verzichts fest. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2014 verwarnte das Migrationsamt des Kantons Zürich A.________ aufgrund seines dauernden und erheblichen Sozialhilfebezugs und stellte ihm den Widerruf der Niederlassungsbewilli- gung in Aussicht für den Fall, dass sich die Situation nicht bessere. Nachdem A.________ mehrfach seinen Wohnsitz in den Kantonen Zürich und Bern gewechselt hatte, teilte das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst (MIDI), ihm am 7. Juli 2021 mit, es halte an der Verwarnung des Migrationsamts des Kantons Zürich aus dem Jahr 2014 fest. Mit Verfügung vom 28. Mai 2024 widerrief das ABEV die Nie- derlassungsbewilligung von A.________ und ersetzte diese durch eine Aufenthaltsbewilligung mit der Gültigkeitsdauer von einem Jahr (Rückstufung). Die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung knüpfte das ABEV an folgende Bedingung:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.07.2026, Nr. 100.2025.215U, Seite 3 «A.________ erhöht sein Arbeitspensum wesentlich bzw. in den hoch- prozentigen Bereich, um so zur Ablösung von der seit Jahren anhalten- den Sozialhilfeunterstützung in weitaus grösserem Umfang als mit dem bisherigen Pensum und Einkommen beizutragen.» B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 1. Juli 2024 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID). Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 12. Juni 2025 ab. Das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege hiess sie gut und ordnete ihm seinen Rechtsvertreter amtlich bei. C. Hiergegen hat A.________ am 14. Juli 2025 Verwaltungsgerichtsbe- schwerde erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuhe- ben und das ABEV anzuweisen, ihm die Niederlassungsbewilligung zu be- lassen. Eventuell sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsfeststellung und neuen Entscheidung an das ABEV, subeventuell an die SID zurückzuwei- sen. Die SID hat mit Vernehmlassung vom 2. September 2025 die Abweisung der Beschwerde beantragt. Im Rahmen der weiteren Verfahrensinstruktion sind die von der Einwohner- gemeinde (EG) D.________ (Eingabe vom 20.1.2026, Unterlagen ergänzt am 17.2.2026) und die von A.________ eingeforderten sowie weitere Belege eingegangen (Eingaben vom 26. und 30.1.2026 sowie vom 10.2.2026). Die SID hat mit Eingabe vom 11. März 2026 im Licht der ergänzten Akten an ihrem Antrag auf Beschwerdeabweisung festgehalten. A.________ hat am

27. März 2026 Schlussbemerkungen samt weiteren Unterlagen eingereicht und seine Anträge ebenfalls bestätigt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.07.2026, Nr. 100.2025.215U, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge- nommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Umstritten ist der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerde- führers unter Ersetzung durch eine Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung). 2.1 Eine Niederlassungsbewilligung kann widerrufen und durch eine Auf- enthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Ausländerin oder der Auslän- der die Integrationskriterien nach Art. 58a des Bundesgesetzes vom 16. De- zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integra- tion (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) i.V.m. Art. 77a ff. der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Er- werbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) nicht (oder nicht mehr) erfüllt (Art. 63 Abs. 2 AIG). Diese Bestimmung ist seit dem 1. Januar 2019 in Kraft und gilt mangels Übergangsregelung grundsätzlich auch für altrechtlich erteilte Nie- derlassungsbewilligungen (zulässige unechte Rückwirkung; BGE 148 II 1 E. 2.3.1 und 5.1; BVR 2023 S. 429 E. 2.1). 2.2 Der Gesetzgeber bezweckt mit der Rückstufung, nicht oder nur man- gelhaft integrierte niedergelassene Personen, denen unter dem bisherigen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.07.2026, Nr. 100.2025.215U, Seite 5 Recht die Niederlassungsbewilligung nicht hätte entzogen werden dürfen, auf eine Aufenthaltsbewilligung zurückstufen zu können, um sie verbindlich an ihre Integrationsverpflichtungen zu erinnern. Mit dieser Massnahme soll erreicht werden, dass die betroffene Person zukünftig ihr Verhalten ändert und sich besser integriert; es geht darum, ein ernsthaftes Integrationsdefizit zu beseitigen, wobei den persönlichen Umständen Rechnung zu tragen ist (BGE 148 II 1 E. 2.3.3 und 2.4). Steht wie hier eine altrechtlich erteilte Nie- derlassungsbewilligung in Frage, muss die Rückstufung nach der Rechtspre- chung aus Gründen des Vertrauensschutzes an ein unter dem neuen Recht (Stichtag 1.1.2019) aktualisiertes, hinreichend gewichtiges Integrationsdefi- zit anknüpfen, welches ein genügendes öffentliches Interesse an der auslän- derrechtlichen Massnahme unter dem neuen Recht ausweist. Vor dem 1. Ja- nuar 2019 eingetretene Sachverhaltselemente dürfen mitberücksichtigt wer- den, jedoch muss sich die Rückstufung im Wesentlichen auf Sachverhalte abstützen, die sich nach dem 1. Januar 2019 zugetragen haben bzw. nach diesem Datum fortdauern (vgl. BGE 148 II 1 E. 5.2 f., 6.2-6.4; zum Ganzen BVR 2023 S. 429 E. 2.2). 2.3 Die Rückstufung ist auch bei Vorliegen eines Integrationsdefizits nur zulässig, wenn sie aufgrund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessen- abwägung als verhältnismässig erscheint (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Zu- mutbarkeit; Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 96 Abs. 1 AIG). Die Abwägung darf sich auf die für die Rückstufung wesentli- chen Punkte beschränken. Eine umfassende Interessenabwägung – gege- benenfalls unter Einbezug des Rechts auf Familien- und Privatleben (Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101] bzw. Art. 13 BV) – hat erst bei einer allfälligen Nichtverlängerung bzw. eines Wi- derrufs der Aufenthaltsbewilligung und der damit verbundenen Wegweisung zu erfolgen (vgl. BVR 2023 S. 429 E. 2.3 mit Hinweis auf BGer 2C_536/2021 vom 19.10.2021 E. 6.4, 2C_158/2021 vom 3.12.2021 E. 7.3; VGE 2023/279 vom 19.11.2025 E. 2.3). Da die Rückstufung sich («uno actu») aus einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Erteilung einer Aufenthalts- bewilligung zusammensetzt, ist ihre Verhältnismässigkeit als Ganzes zu be- urteilen. Als eigenständiger Akt kann die Rückstufung auch mittels einer Ver- warnung angedroht werden bzw. gebietet sich dieses Vorgehen gegebenen- falls aus Verhältnismässigkeitsgründen (BGE 148 II 1 E. 2.6). Eine Rückstu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.07.2026, Nr. 100.2025.215U, Seite 6 fung setzt aber nicht zwingend deren Androhung voraus (vgl. BVR 2023 S. 429 E. 4.7). 3. Die strittige Rückstufung soll dem Integrationsdefizit des Beschwerdeführers hinsichtlich der Teilnahme am Wirtschaftsleben (Sozialhilfebezug) entgegen- wirken. 3.1 Eine Person nimmt im Sinn von Art. 58a Abs. 1 Bst. d AIG am Wirt- schaftsleben oder am Erwerb von Bildung teil, wenn sie die Lebenshaltungs- kosten und Unterhaltsverpflichtungen deckt durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht («Grundsatz der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit»), bzw. in Aus- oder Weiterbildung ist (Art. 77e Abs. 1 und 2 VZAE). Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht in die Beurteilung miteinzubeziehen. Allgemein gilt, dass bei der Beur- teilung der Integration eine zukunftsgerichtete Betrachtungsweise aufgrund des Sachverhalts im Entscheidzeitpunkt einzunehmen ist (vgl. BVR 2023 S. 429 E. 3.1 [betreffend Rückstufung], 2021 S. 200 E. 3.3 [betreffend vor- zeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung], je mit Hinweisen). Eine Rückstufung fällt somit in Betracht, wenn mit Blick auf die aktuellen Verhält- nisse im Entscheidzeitpunkt nicht damit gerechnet werden kann, dass die betroffene Person in Zukunft selber für ihren Lebensunterhalt wird aufkom- men können. In die Beurteilung einzubeziehen ist auch, ob trotz verbesserter Ausschöpfung des Erwerbspotenzials während des Verfahrens Anlass zur Erinnerung besteht, dass sich die betroffene Person (weiterhin) darum be- müht, ihre Lebenshaltungskosten und diejenigen ihrer Familie zu decken (vgl. BVR 2023 S. 429 E. 3.1). 3.2 Zur bisherigen und aktuellen wirtschaftlichen und persönlichen Si- tuation des Beschwerdeführers in der Schweiz ergibt sich Folgendes: 3.2.1 Der Beschwerdeführer wurde ab Februar 2005 von der Sozialhilfe unterstützt, seine Ehefrau und die Kinder ab ihrer Einreise in die Schweiz im August 2009 (Akten MIDI pag. 192, 335). Aufgrund des mehrfachen Wohn-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.07.2026, Nr. 100.2025.215U, Seite 7 sitzwechsels wurde ihnen die Sozialhilfe durch die Gemeinden E.________, F.________ und D.________ geleistet (vgl. Akten MIDI pag. 426 ff.). Im De- zember 2013 beliefen sich die insgesamt bezogenen Sozialhilfeleistungen auf Fr. 308'128.-- (Betrag zum Teil auch für Ehefrau und Tochter), weshalb das Migrationsamt des Kantons Zürich den Beschwerdeführer am 3. Dezem- ber 2014 verwarnte, ihm die Niederlassungsbewilligung zu entziehen, sofern sich seine wirtschaftliche Situation nicht verbessere (Akten MIDI pag. 334 ff.; vgl. vorne Bst. A). Mit Blick auf die über die Jahre hinweg fortbestehenden Sozialhilfeabhängigkeit teilte der MIDI dem Beschwerdeführer Anfang Juli 2021 mit, dass an der 2014 erlassenen Verwarnung des Migrationsamts des Kantons Zürich festgehalten werde. Die in den Kantonen Zürich und Bern insgesamt bezogene Sozialhilfe belief sich in diesem Zeitpunkt auf Fr. 354'117.95 (Schreiben vom 7.7.2021, Akten MIDI pag. 443 f.; Betrag teil- weise auch für Ehefrau und Tochter). Dieser Betrag erhöhte sich nochmals um rund Fr. 118'000.-- infolge des (erneuten) Sozialhilfebezugs in der Ge- meinde D.________ von Mai 2021 bis September 2024 (vgl. act. 10A und 15A). Im August 2024 orientierte der Beschwerdeführer über den Antritt einer Stelle als Mitarbeiter Betreuung per 1. September 2024 zu einem Beschäfti- gungsgrad von 80 % bei der N.________ AG zu einem Nettolohn von Fr. 3'708.80 und reichte eine Bestätigung der EG D.________ vom 25. Sep- tember 2024 zu den Akten, wonach im Sozialhilfebudget infolge seines Stel- lenantritts und des zusätzlichen Einkommens seiner Ehefrau aktuell ein Ein- kommensüberschuss von Fr. 467.-- resultierte (Akten SID 7A1 Beilage zur Eingabe vom 22.8.2024, Beilagen 2 und 4 zur Eingabe vom 25.11.2024). Am

20. Januar 2026 bestätigte die EG D.________, dass der Beschwerdeführer (mit Familie) per Ende September 2024 von der Sozialhilfe abgelöst wurde und er seither keine Sozialhilfe mehr bezogen habe (act. 10A; vgl. auch act. 15A). Der gesamthaft bezogene Betrag beläuft sich nach heutigem Stand auf rund Fr. 474'000.--. 3.2.2 Am 8. Februar 2013 reichte der Beschwerdeführer bei der IV- Stelle des Kantons Zürich aufgrund ärztlich attestierter psychischer und so- matischer Beschwerden ein Gesuch um Leistungen der IV ein (vgl. Akten MIDI pag. 207 f., 215 f.; Arztbericht vom 13.9.2013 [pag. 225] unter Beilage verschiedener weiterer Arztberichte [pag. 226 f., 228 f., 230 ff., 235 ff., 238 f., 240 f., 242 f.]). Gestützt auf eine interdisziplinäre Begutachtung (Ak-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.07.2026, Nr. 100.2025.215U, Seite 8 ten MIDI pag. 215 f., 257 ff.) lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 11. Dezember 2013 unter Aberken- nung einer invalidisierenden posttraumatischen Belastungsstörung ab (Ak- ten MIDI pag. 255 f.). Diese Verfügung blieb unangefochten. Am 23. Mai 2019 stellte der Beschwerdeführer bei der IV-Stelle des Kantons Bern ein weiteres Gesuch um IV-Leistungen. Er begründete dies mit denselben ge- sundheitlichen Einschränkungen, die er bereits im ersten IV-Verfahren vor- gebracht hatte (insb. posttraumatische Belastungsstörung, rezidivierende depressive Störung; vgl. Akten MIDI pag. 410, 414 f.). Dieses Leistungsbe- gehren wies die IV-Stelle des Kantons Bern mit Vorbescheid vom 16. De- zember 2020 und definitivem Entscheid vom 1. November 2021 ab (Akten MIDI pag. 416 ff., 448 ff.). Die IV-Stelle kam zum Schluss, dass dem Be- schwerdeführer eine leichte Tätigkeit von 8,5 Stunden pro Tag an fünf Tagen die Woche zugemutet werden könne (Arbeitstätigkeit 100 %). Aufgrund des langsameren Arbeitstempos und der schmerzbedingten Ermüdbarkeit sei während dieser Anwesenheitszeit die Leistung jedoch um 30 % einge- schränkt. Diese Beurteilung hat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern (Sozialversicherungsrechtliche Abteilung) mit Urteil vom 5. Juli 2022 bestätigt (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.2.1). Im Rahmen der Überprü- fung der ausländerrechtlichen Situation 2023/2024 brachte der Beschwerde- führer zunächst einen Bericht seines behandelnden Psychiaters bei, der be- scheinigte, dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht weiterhin zu 80 % arbeitsunfähig sei, und teilte später mit, dass mittelfristig eine Er- werbstätigkeit zu 50-60 % realistisch sei (Eingaben vom 8.9.2023 und vom 15.4.2024, Akten MIDI pag. 454 f., 463, 491 f.). 3.3 Hat eine ausländische Person dauerhaft und in erheblichem Mass Sozialhilfe bezogen, kann ihre Niederlassungsbewilligung widerrufen wer- den (Art. 63 Abs. 1 Bst. c AIG), wobei die Rechtsprechung bereits einen So- zialhilfebezug von rund Fr. 50'000.-- als erheblich betrachtet (BVR 2023 S. 429 E. 3.2 mit Hinweis auf BGer 2C_181/2022 vom 15.8.2022 E. 6.2). Der vom Beschwerdeführer (und seiner Familie) bezogene Betrag übersteigt die erwähnte Erheblichkeitsschwelle unbestrittenermassen deutlich (Be- schwerde Ziff. 2.3 S. 8), sollte diese – und nicht eine tiefere Betragsschwelle

– im Kontext der Rückstufung überhaupt massgeblich sein. Selbst wenn nur auf die seit dem Inkrafttreten von Art. 63 Abs. 2 AIG erhaltene Unterstützung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.07.2026, Nr. 100.2025.215U, Seite 9 abgestellt würde (vgl. vorne E. 2.2), ist die betragsmässige Schwelle klar überschritten: Allein die zwischen Anfang 2019 und Ende August 2024 bei der Gemeinde D.________ bezogene Sozialhilfe belief sich auf über Fr. 182'000.-- (act. 15A S. 16 ff.), hinzu kam die in der Periode August 2020 bis April 2021 in der Gemeinde E.________ bezogene Sozialhilfe (vgl. Akten MIDI pag. 443). Unstrittig ist auch, dass die Eheleute in Bezug auf Sozialhil- feleistungen als wirtschaftliche Einheit zu behandeln sind: Unterstützungs- beträge werden für Ehepaare gemeinsam berechnet und ausgerechnet; um- gekehrt schlägt das Erwerbsverhalten der Eheleute – aufgrund der Unter- stützungspflicht nach Art. 159 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) – auf den jeweils anderen Ehepartner durch (vgl. BGer 2C_482/2023 vom 8.5.2024 E. 5.2.2, 2C_580/2020 vom 3.12.2020 E. 4.3.2; betreffend Rückstufung BGer 2C_14/2024 4.9.2024 E. 8.1.2; BVR 2023 S. 429 E. 3.2). 3.4 Unter den Parteien strittig ist die wahrscheinliche finanzielle Entwick- lung auf längere Sicht, die in die Beurteilung des Integrationsdefizits einzu- beziehen ist (vgl. vorne E. 3.1). 3.4.1 Die Vorinstanz hat der Ablösung von der Sozialhilfe zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids nur eine untergeordnete Bedeutung für die Zukunftsprognose beigemessen (angefochtener Entscheid E. 3.3.2). Der Beschwerdeführer habe während nahezu 20 Aufenthaltsjahren gar kein bzw. bloss ein bescheidenes Einkommen erwirtschaftet und durchgehend von der Sozialhilfe gelebt. Der für die Sozialhilfeabhängigkeit geltend gemachte Grund bzw. die beschränkten gesundheitlichen Ressourcen des Beschwer- deführers, würden deutlich im Widerspruch zur IV-rechtlichen Beurteilung stehen. Die IV-Stelle habe nämlich einen Rentenanspruch sowohl im De- zember 2013 als auch im Juli 2022 verneint. Zuletzt sei der Beschwerdefüh- rer – mit einer Leistungseinschränkung von 30 % – zu 100 % arbeitsfähig erkannt worden. Bei Anhebung des Beschwerdeverfahrens im Juli 2024 habe er weiterhin auf einer stark limitierten Erwerbsfähigkeit beharrt und sei mittelfristig von einem realistischen Maximalpensum von 50-60 % ausgegan- gen, obwohl er anschliessend eine Stelle im 80 %-Pensum angetreten habe. Da er sich in der Folge erst während laufendem Beschwerdeverfahren von der Sozialhilfe abgelöst habe, könne im heutigen Zeitpunkt noch nicht von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.07.2026, Nr. 100.2025.215U, Seite 10 einer nachhaltigen Verbesserung gesprochen werden (angefochtener Ent- scheid E. 3.3.2). Mit Vernehmlassung hält die SID fest, der Beschwerdefüh- rer zeige nach wie vor nicht auf, dass er auch ohne Rückstufungsverfügung seine Ressourcen als Erwerbstätiger mobilisiert hätte (act. 7). Mit Stellung- nahme vom 11. Mai 2026 anerkennt sie, dass die eingetretene Entwicklung positiv sei, weist aber darauf hin, dass er sogar noch nach Ergehen des IV- Urteils im Jahr 2022 sein Verhalten nicht umgehend korrigiert habe. Es habe ihm die nötige intrinsische Motivation gefehlt, sein Erwerbspotenzial zu nut- zen. Ihn mittels der Rückstufung in verbindlicher Form an seine Integrations- verpflichtung zu erinnern, sei daher unerlässlich; ihm die Niederlassungsbe- willigung zu belassen, wäre ein falsches Signal (act. 17). 3.4.2 Der Beschwerdeführer macht eine nachhaltige Verbesserung seiner finanziellen Situation geltend (Beschwerde Ziff. 2.4 S. 10 f.). So habe er sich mit der Anstellung bei der N.________ AG per Ende September 2024 von der Sozialhilfe ablösen können. Aufgrund seines stabilen 80 %-Pensums und des Einkommens seiner Ehefrau bestünden keine konkreten Anhalts- punkte für eine erneute Sozialhilfeabhängigkeit. Er habe sich «innerhalb ei- nes Jahres sukzessive aus der Abhängigkeit gelöst», sei «gesundheitlich stabilisiert und [verfüge] über eine passende Anstellung mit Entwicklungspo- tenzial»; auch die Weiterbildungs-Zertifikate stärkten seine Langzeitperspek- tive im Arbeitsmarkt (S. 10). Entgegen der pessimistischen Einschätzung der Vorinstanz habe sich die mit Beschwerde an die SID vom Juli 2024 darge- legte Prognose einer schrittweisen Erhöhung des Arbeitspensums bis zur vollständigen Ablösung von der Sozialhilfe bewahrheitet. Die «konsequente Umsetzung seiner angekündigten Schritte [zeige] deutlich», dass er «seine Integrationsverantwortung ernst genommen und diese im Rahmen seiner gesundheitlichen Möglichkeiten erfolgreich erfüllt [habe]» (S. 11). Erneute Sozialhilfeabhängigkeit sei nur bei einem unvorhersehbaren Ereignis denk- bar (S. 10). Im Übrigen habe die Vorinstanz ihre Einschätzung im angefoch- tenen Entscheid zu Unrecht auf vergangenheitsbezogene Sachumstände bezogen, so auf den Sozialhilfebezug seit 2009, die Verwarnung im Jahr 2014 sowie seine Tätigkeiten zwischen 2004 und 2021. Diese würden zeit- lich überwiegend vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts liegen und seien aus Gründen des Vertrauensschutzes für eine Rückstufung nicht massge- blich (Beschwerde Ziff. 2.3 S. 8 f.). In den Schlussbemerkungen bringt er

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.07.2026, Nr. 100.2025.215U, Seite 11 vor, die «rückwärtsgerichtete» Perspektive der Vorinstanz verletzte Bundes- recht; es käme höchstens eine Verwarnung in Frage (act. 19). 3.5 Der Ablösung von der Sozialhilfe während eines laufenden Verfah- rens kommt für die Zukunftsprognose in der Regel nur eine untergeordnete Rolle zu (vorne E. 3.1). Anders kann es sich verhalten, wenn sich die finan- zielle Situation tatsächlich und nachhaltig verbessert hat (BVR 2023 S. 429 E. 3.4; Michael Spring, Der Bewilligungswiderruf im schweizerischen Aus- länderrecht, Diss. Bern 2021, N. 521 mit Praxishinweisen; VGE 2021/75 vom 25.4.2023 E. 3.3.2 [bestätigt durch BGer 2C_319/2023 vom 23.2.2024]). Eine nachhaltige Ablösung von der Sozialhilfe ist regelmässig im Fall des Rentenbezugs gegeben (vgl. BGE 149 II 1 E. 4.7), während der blosse Ver- zicht auf die Sozialhilfe sowie die freiwillige Unterstützung durch Angehörige eine dauerhafte Ablösung von der Sozialhilfe zweifelhaft erscheinen lassen. Zweifel an einer nachhaltigen Ablösung können auch bestehen, wenn die betroffene Person einer Erwerbstätigkeit nachgeht (BGer 2C_2/2024, 2C_3/2024 vom 9.10.2024 E. 5.2 mit Hinweisen). 3.6 Zu prüfen bleibt, ob sich die wirtschaftliche Situation des Beschwer- deführers tatsächlich und nachhaltig verbessert hat. Aufgrund der Akten er- gibt sich Folgendes: 3.6.1 Der Beschwerdeführer war in den Jahren 2004 bis 2007 bei der … als Lager- und Produktionsmitarbeiter tätig; das Arbeitspensum ist nicht be- kannt (Akten MIDI pag. 217, 336). Von November 2007 bis November 2013 ging er während sechs Jahren keiner Erwerbstätigkeitstätigkeit nach (vgl. Akten MIDI pag. 192 ff., 336). Ab November 2013 arbeitete er während un- bekannter Zeitdauer als Reinigungsmitarbeiter bei der G.________ AG in ei- nem Pensum von 40 Stunden im Monat und verdiente dabei einen Nettolohn von Fr. 697.50 (Akten MIDI pag. 327 ff.). Gemäss dem Sozialdienst D.________ war der Beschwerdeführer (jedenfalls) ab Januar 2015 nicht mehr erwerbstätig (Akten MIDI pag. 360 f.). Diese Erwerbslosigkeit dauerte über acht Jahre an, bis er im Mai 2023 bei der H.________ AG einen Ar- beitsvertrag als Unterhaltsreiniger mit einem Pensum von 6,5 Wochenstun- den unterzeichnete (Akten MIDI pag. 462). Laut Zwischenzeugnissen vom

31. Januar und 26. März 2024 arbeitete der Beschwerdeführer seit 1. Mai 2023 für dieses Unternehmen als Unterhaltsreiniger «im Nebenamt» (Akten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.07.2026, Nr. 100.2025.215U, Seite 12 MIDI pag. 480, 493), das Pensum wurde ab Mai 2024 auf 9,80 Wochenstun- den erhöht (Akten MIDI pag. 494). Das Nettoeinkommen lag in der Zeit von Mai 2023 bis März 2024 (es liegen lediglich zwei Lohnabrechnungen vor) bei Fr. 973.55 bzw. Fr. 953.70 (Akten MIDI pag. 481 f.). Eine letzte aktenkun- dige Lohnabrechnung der H.________ AG liegt für Juli 2024 vor, wonach er bei einem Wochenpensum von rund 13 Stunden ein Einkommen von Fr. 1'111.50 erzielte (Akten SID 7A1 Beilage 1 zur Eingabe vom 9.8.2024). Per 1. Juni 2024 trat er eine Anstellung als Chauffeur für Reinigung bei der I.________ GmbH in einem 30 %-Pensum an, wobei sich sein Nettoeinkom- men auf Fr. 1'040.45 belief (Akten SID pag. 15 und SID 7A1 Beilagen 2 und 3 zur Beschwerde vom 1.7.2024). Am 26. August 2024 nahm er seine erste hochprozentige Arbeit im Pensum von 80 % als Mitarbeiter … auf (Ak- ten SID pag. 32 und SID 7A1 Beilage zur Eingabe vom 22.8.2024; vorne E. 3.2.1). Gemäss den Lohnabrechnungen von August 2024 bis August 2025 verdiente er damit durchschnittlich netto Fr. 3'710.--; seit September 2025 rund Fr. 3'970.-- (Akten SID 7A1 Beilage 1 zur Eingabe vom 25.11.2024; act. 11A/1 und act. 19A/1]). Weiter reichte er verschiedene Kurszertifikate von Weiterbildungen ein (Beschwerdebeilagen 3 und 4 [act. 1C]). Angesichts dessen, dass er im Rahmen der Instruktion zu den ak- tuellen Verhältnissen keine Lohnbescheinigungen zur Tätigkeit bei der H.________ AG oder der I.________ GmbH eingereicht hat, ist davon aus- zugehen, dass er seit dem Antritt der 80 %-Stelle im August 2024 keiner die- ser Tätigkeiten mehr (zusätzlich) nachgeht. Zusammenfassend war der Be- schwerdeführer über 17 Jahre hinweg nicht bzw. nur sporadisch erwerbs- tätig. Erst im August 2024 trat er seine erste hochprozentige Arbeitsstelle an, die er bis heute ausübt. 3.6.2 Zur wirtschaftlichen Situation der Ehefrau des Beschwerdeführers, B.________, ist Folgendes aktenkundig: Im November und Dezember 2020 war sie im Kanton Zürich bei der J.________ AG im Umfang von 149 bzw. 122 Stunden tätig, wofür sie ein Nettogehalt von Fr. 3'779.95 bzw. Fr. 3'093.35 erzielte (Akten MIDI pag. 434 f., 436 f.). Diese Stelle gab sie of- fenbar infolge Verweigerung des Kantonswechsels auf (Akten MIDI pag. 410 ff., 411; Verfügung des Migrationsamts des Kantons Zürich vom 30.10.2020 [pag. 379 ff.]). Am 1. Dezember 2022 nahm sie gemäss Zwi- schenzeugnis vom 31. Januar 2024 eine Tätigkeit als Reinigerin «im Neben-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.07.2026, Nr. 100.2025.215U, Seite 13 amt» bei der H.________ AG auf (Akten MIDI pag. 483). Für das Jahr 2023 ist lediglich die Lohnabrechnung Dezember aktenkundig, gemäss welcher sie 33,75 Stunden arbeitete und dabei (zuzüglich Feriengeld) Fr. 1'328.85 verdiente (Akten MIDI pag. 484). Weiter sind erst wieder Lohnabrechnungen für Juli, September, Oktober, November und Dezember 2024 aktenkundig, wonach ihr Pensum zwischen 49,25 und 86,50 Arbeitsstunden pro Monat variierte und sich ihr Nettoeinkommen auf einen Betrag zwischen Fr. 1'305.40 und Fr. 1'994.35 belief, durchschnittlich rund Fr. 1'700.-- (Akten SID 7A1 Beilage 2 zur Eingabe vom 9.8.2024 und Beilage 3 zur Eingabe vom 25.11.2024; act. 11A/2). Für Januar, Februar, März, April und Juli 2025 weisen die Lohnabrechnungen der H.________ AG jeweils zwischen 40 bis 57 Arbeitsstunden pro Monat und ein Nettoeinkommen zwischen Fr. 1'101.-- und Fr. 1'397.35 aus, im Durchschnitt rund Fr. 1'237.-- (act. 11A/2). Per August 2025 wurde das Arbeitsverhältnis mit der H.________ AG beendet, worauf sie zur Reinigungsfirma K.________ AG wechselte (act. 11), bei welcher sie bis Februar 2026 jeweils zwischen 20 und 44,25 Stunden im Monat arbeitete und zwischen Fr. 381.70 und Fr. 856.05 verdiente, im Durchschnitt Fr. 585.-- (act. 11A/3; act. 19A/4). Ein Arbeitsvertrag wurde nicht beigebracht, weshalb unklar ist, ob die Beschwer- deführerin die Tätigkeit bei der K.________ AG nach Februar 2026 weiter- geführt hat. Von September 2025 bis Februar 2026 arbeitete sie zudem zwi- schen 14 und 25 Stunden im Monat bei der L.________ GmbH und nahm dabei zwischen Fr. 293.15 und Fr. 596.55 ein, durchschnittlich rund Fr. 414.-

- (act. 11A/4; act. 19A/5). Die Anstellung bei der L.________ GmbH lief per Ende Februar 2026 aus und B.________ trat im Januar 2026 als Unterhalts- reinigerin erneut in die Dienste der J.________ AG ein, Arbeitsort … (act. 12); im Arbeitsvertrag ist ein Arbeitspensum von ca. 18 Wochenstunden vereinbart (act. 12A bzw. 19A/2). Gemäss Lohnabrechnungen vom Januar und Februar 2026 arbeitete sie 50 (12,5 Wochenstunden) bzw. 93,5 Stunden (23,38 Wochenstunden) und erzielte ein Nettoeinkommen von rund Fr. 1'170.-- (act. 14A) bzw. Fr. 2'114.-- (act. 19A/3). Zusammenfassend geht die Ehefrau demnach seit Dezember 2023 bzw. spätestens seit Juli 2024 lückenlos einer Arbeitstätigkeit nach, wobei sich ihr Nettoeinkommen auf Fr. 1'015.-- (Minimaleinkommen: August 2025 bis Januar 2026) bis Fr. 3’103.-- (Maximaleinkommen: Februar 2026) belief.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.07.2026, Nr. 100.2025.215U, Seite 14 3.6.3 Nach dem Gesagten hat sich die Einkommenssituation (netto/Monat) des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau folgendermassen entwickelt: Beschwerdeführer Nov. 2007 bis Nov. 2013 6 Jahre erwerbslos Nov. 2013 bis ev. Dez. 2014 G.________ AG rund Fr. 700.-- Jan. 2015 bis April 2023 8 Jahre erwerbslos Mai 2023 bis Juli 2024 H.________ AG (unklar ob durchge- hend) im Durchschnitt Fr. 1'000.-- Juni 2024 bis Juli 2024 M.________ GmbH Fr. 1'040.-- August 2024 bis heute N.________ AG Fr. 3'710.-- bis Fr. 3'970.-- B.________ (Ehefrau) Nov. 2020 bis Dez. 2020 J.________ AG im Durchschnitt Fr. 3’436.-- Dez. 2022 bis Juni 2024 H.________ AG Lohn unbekannt Juli 2024 bis Juli 2025 H.________ AG im Durchschnitt Fr. 1'500.-- Sep. 2025 bis Feb. 2026 L.________ GmbH GmbH im Durchschnitt Fr. 414.-- Aug. 2025 ev. bis heute K.________ AG im Durchschnitt Fr. 585.-- Jan. 2025 bis heute J.________ AG im Durchschnitt Fr. 1'642.-- Der Beschwerdeführer vermochte sich infolge des Stellenantritts bei der Firma N.________ AG im August 2024 und mit dem zusätzlichen Einkom- men seiner Ehefrau per Ende September 2024 von der Sozialhilfe zu lösen. Zu diesem Zeitpunkt resultierte gemäss der Berechnung des Sozialdiensts D.________ ausgehend von Einkommen von Fr. 3'708.80 des Beschwerde- führers und von Fr. 1'300.-- der Ehefrau (abzüglich der Einkommensfreibe- träge von Fr. 800.-- und zuzüglich der Kinderzulagen von Fr. 200.--) ein Überschuss von Fr. 467.-- über dem Betrag der Grundsicherung von Fr. 3'941.40 (act. 15B und vorne E. 3.2.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.07.2026, Nr. 100.2025.215U, Seite 15 Zurzeit präsentiert sich die Einkommenssituation noch etwas günstiger: Seit März 2026 verdient der Beschwerdeführer rund Fr. 3'970.--, die Ehefrau rund Fr. 1'642.--; falls sie weiterhin auch bei der K.________ AG tätig wäre, be- wegte sich ihr Nettoeinkommen um Fr. 2'227.--. Damit ist das Einkommen der Eheleute im Vergleich zum Zeitpunkt der Ablösung von der Sozialhilfe um Fr. 604.-- bzw. (mit K.________ AG) um Fr. 1'189.-- angestiegen. 3.7 Der Beschwerdeführer befindet sich seit 22 Jahren in der Schweiz, war davon 17 Jahre erwerbslos bzw. bloss sporadisch in geringfügigen Pen- sen arbeitstätig und wurde 20 Jahre von der Sozialhilfe unterstützt (vorne E. 3.3 und 6.3.1). Beizupflichten ist ihm darin, dass für ein hinreichend ge- wichtiges Integrationsdefizit im Wesentlichen auf Sachverhaltselemente an- geknüpft werden muss, die nach dem 1. Januar 2019 eingetreten sind (vgl. vorne E. 2.2 und E. 3.4.2). Insoweit ist die Mitteilung des ABEV Mitte 2021 relevant, mit der dem Beschwerdeführer kommuniziert wurde, dass weiterhin Anlass für eine Verwarnung besteht (vgl. vorne E. 3.2.1), zumal er seit dem

1. Januar 2019 durchgehend Sozialhilfe bezogen hat. Zudem ist der Vor- instanz zuzustimmen, wenn sie ausführt, dass beim Beschwerdeführer auch nach der Ablehnung des zweiten Leistungsbegehrens um Zusprechung ei- ner Invalidenrente am 1. November 2021 (gerichtlich bestätigt am 5.7.2022) nicht umgehend eine Verhaltensänderung eingetreten ist (vgl. vorne E. 3.2.1, 3.4.1). So blieb er bis Mai 2023 weiterhin erwerbslos, legte noch im September 2023 einen Bericht ins Recht, der ihn aus psychiatrischer Sicht weiterhin zu 80 % arbeitsunfähig erkannte, und teilte ein halbes Jahr später

– ohne Angabe von Gründen – mit, dass eine Aufstockung seines Arbeits- pensums auf 50-60 % «mittelfristig realistisch» sei (vgl. vorne E. 3.2.2). In der Folge trat er nur ein Jahr nach Vorlage der psychiatrischen Einschät- zung, die ihm Arbeitsunfähigkeit von 80 % attestierte, eine Stelle mit einem Arbeitspensum von 80 % an (vgl. E. 3.2.1, 3.6.1). Wie es innert Jahresfrist zu dieser doch beachtlichen Leistungssteigerung kam, hat er nicht dargelegt; er führt dazu bloss pauschal aus, sein Gesundheitszustand habe sich «sta- bilisiert» (vgl. vorne E. 3.4.2). Vor diesem Hintergrund ist verständlich, dass die SID an der Nachhaltigkeit der verbesserten Situation zweifelte, zumal der Beschwerdeführer während seiner langjährigen Anwesenheit in der Schweiz sein Erwerbspotenzial noch nie in einem annähernd gleich hohen Pensum oder (in tieferem Pensum) anhaltend ausgeschöpft hatte, sondern vielmehr

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.07.2026, Nr. 100.2025.215U, Seite 16 an der Vorstellung einer gesundheitlich bedingten weitgehenden Arbeitsun- fähigkeit festhielt. Nichtsdestotrotz gelang ihm (und seiner Familie) mit dem zusätzlichen Erwerbseinkommen, das seine Ehefrau ab Dezember 2023 bzw. spätestens ab Juli 2024 generierte, die Ablösung von der Sozialhilfe per Ende September 2024. Die Familie kommt inzwischen gut 20 Monate selber für ihren Lebensunterhalt auf und der Beschwerdeführer vermochte die Stelle bei der N.________ AG zu halten. Im heutigen Zeitpunkt muss daher davon ausgegangen werden, dass er sein Integrationsdefizit nachhal- tig beheben konnte. Auch die Ehefrau hat spätestens ab Juli 2024 gezeigt, dass sie ergänzend ein konstantes Einkommen generieren kann. Mit dem derzeitigen Arbeitsvertrag mit der J.________ AG oder einem vergleichba- ren Vertrag einer anderen Reinigungsunternehmung dürfte dies auch künftig der Fall sein. Nach den Verhältnissen im Urteilszeitpunkt erscheint eine er- neute Sozialhilfeabhängigkeit damit nicht mehr konkret absehbar. 3.8 Hingegen schloss die Vorinstanz nach dem Gesagten im Zeitpunkt ihres Entscheids zu Recht, es könne noch nicht auf die Beständigkeit der neuen Einkommenssituation geschlossen werden, weshalb die Rückstu- fungsverfügung rechtens sei. Angesichts seiner langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt hatte der Beschwerdeführer den Tatbeweis (noch) nicht er- bracht, dass er trotz seiner bis zuletzt vorgebrachten gesundheitlichen Ein- schränkungen in der Lage war, auf unbestimmte Zeit einer hochprozentigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Folglich ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz damals zum Schluss gelangte, dass sich die finanziellen Verhält- nisse des Beschwerdeführers (noch) nicht nachhaltig und tatsächlich verbes- sert haben und weiterhin Grund bestand, ihn verbindlich an seine Integrati- onsverpflichtung zu erinnern. 3.9 Nach dem Gesagten liegen heute Verhältnisse vor, die ausreichende Gewähr für eine auf längere Sicht verbesserte finanzielle Situation bieten. Der Beschwerdeführer erfüllt im heutigen Zeitpunkt das Integrationskriterium von Art. 58a Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 77e Abs. 1 VZAE, weshalb eine Rückstu- fung der Niederlassungsbewilligung auf eine Aufenthaltsbewilligung nicht mehr begründet ist. Ob und inwieweit ihn ein Verschulden daran trifft, dass er sich jahrelang wirtschaftlich nicht zu integrieren vermocht hat, bildet im Kontext der Rückstufung keine Frage des Integrationsdefizits, sondern der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.07.2026, Nr. 100.2025.215U, Seite 17 Verhältnismässigkeit der Massnahme und ist hier demnach nicht zu prüfen (vgl. VGE 2023/279 vom 19.11.2025 E. 3.8; BGer 2C_181/2022 vom 15.8.2022 E. 6.3). 4. 4.1 Zusammenfassend stimmt das Verwaltungsgericht der Vorinstanz darin zu, dass im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids noch keine aus- reichende Gewähr für eine auf längere Sicht nachhaltig verbesserte finanzi- elle Situation des Beschwerdeführers bestanden hat. Nunmehr verhält es sich anders. Seit der Ablösung von der Sozialhilfe sind gut 20 Monate ver- gangen, in denen der Beschwerdeführer – gemeinsam mit seiner Ehefrau – unter Beweis gestellt hat, dass sie den Unterhalt der gesamten Familie de- cken können. Ein nicht zu vernachlässigendes Risiko, dass der Beschwer- deführer in absehbarer Zeit wieder auf Mittel der Sozialhilfe angewiesen ist, besteht jedenfalls so lange nicht mehr, als er die aktuelle Stelle behält. Die Rückstufung hält der Rechtskontrolle somit zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr stand. Sollte der Beschwerdeführer in Zukunft wiederum nicht in der Lage sein, sei- nen Lebensunterhalt selber zu finanzieren, könnte sich die Massnahme aber wieder als angezeigt erweisen. Für den Fall, dass er die aktuelle, «[ihm] pas- sende Arbeitsstelle» (vorne E. 3.4.2) dereinst verlieren sollte, ist er darauf hinzuweisen, dass die Ausschöpfung des Arbeitspotenzials dessen unge- achtet erwartet wird, ob eine subjektiv ideale Erwerbstätigkeit erhältlich ist. 4.2 Die Beschwerde erweist sich als begründet und ist gutzuheissen. Zif- fer 1 des angefochtenen Entscheids ist aufzuheben. Der Klarheit halber ist zudem festzustellen, dass dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewil- ligung zu belassen ist. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG). Der Kanton Bern (SID) hat dem Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.07.2026, Nr. 100.2025.215U, Seite 18 schwerdeführer zudem die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Kostennote gibt zu keinen Bemerkungen Anlass (act. 19A/6). 5.2 Für die Verlegung der Kosten im vorinstanzlichen Beschwerdeverfah- ren ist nicht vom Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen, weil der angefochtene Entscheid aufgrund der seinerzeitigen Verhältnisse korrekt war (vgl. vorne E. 3.8). Der vorinstanzliche Kostenschluss (Ziff. 2-4 des an- gefochtenen Entscheids) bleibt daher unverändert (vgl. BVR 2008 S. 193 E. 9.2; VGE 2015/349 vom 21.3.2017 E. 5 [mit präzisierter Begründung], Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG,

2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 7). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziffer 1 des Entscheids der Sicher- heitsdirektion des Kantons Bern vom 12. Juni 2025 wird aufgehoben und die Niederlassungsbewilligung wird dem Beschwerdeführer belassen.

2. a) Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht werden keine Verfah- renskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.

b) Der Kanton Bern (Sicherheitsdirektion) hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, bestimmt auf Fr. 3'130.70 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.

3. Die Kostenverlegung gemäss den Ziffern 2-4 des Entscheids der Sicher- heitsdirektion des Kantons Bern vom 12. Juni 2025 bleibt unverändert.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.07.2026, Nr. 100.2025.215U, Seite 19

4. Zu eröffnen:

- Beschwerdeführer

- Sicherheitsdirektion des Kantons Bern

- Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden